Ihr Fachanwalt für Sozialrecht in Paderborn

Gerade auf dem Gebiet des Sozialrechts geht es häufig um existenzielle Fragen der Einkommenssicherung - schnelles Handeln ist gefragt.
Empfehlenswert ist daher immer die Einschaltung eines spezialisierten Fachanwalts.
Ich vertrete Sie insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  • Durchsetzung der vollen und teilweisen Erwerbsminderungsrente
  • Prüfung und Vertretung in Fragen der Berufsunfähigkeit
  • Unterstützung bei der Anerkennung der Schwerbehinderung
  • Prüfung der Voraussetzungen, der Höhe und der Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Krankengeld
  • Vertretung bei „Scheinselbständigkeit“ und in Statusfeststellungsverfahren
  • Unterstützung bei der Anerkennung von Arbeitsunfällen und der Unfallfolgen
  • Prüfung und Vertretung im Zusammenhang mit der Bewilligung von Arbeitslosengeld (z.B. Sperrzeit, Ruhen)
Nahezu jeder Bürger ist in die sozialen Sicherungssysteme der Bundesrepublik Deutschland integriert. Bei so vielen Einwohnern bleiben Auseinandersetzungen und Streitigkeiten mit den zuständigen Behörden nicht aus. Die verschiedenartigen Ursachen, die für die Betroffenen sehr oft nicht nachvollziehbar oder unverständlich sind, haben im Grunde aber alle etwas gemeinsam: sie rauben Zeit und sind belastend. Aus diesem Grund gehört zu meinen Beratungsschwerpunkten als Fachanwalt für Sozialrecht in Paderborn nicht nur die Prüfung der Rechtmäßigkeit, sondern auch die Interessenvertretung in entsprechenden Widerspruchs- beziehungsweise Klageverfahren.
Im Einzelnen bedeutet das zum Beispiel:


Durchsetzung der vollen und teilweisen Erwerbsminderungsrente

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente sind gegeben, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung eingetreten sind, der Rentenantrag gestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt zu dem die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen insbesondere Krankheit bzw. Behinderung außer Stande sind, täglich einer Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 3 bis 6 Stunden nachzugehen. Eine volle Erwerbsminderung ist gegeben, wenn sie nicht in der Lage sind, täglich mindestens 3 Stunden zu arbeiten.

Sollte der Rentenversicherungsträger Ihnen zum Beispiel die medizinischen Voraussetzungen für eine teilweise oder volle Erwerbsminderung negativ bescheinigen, also einen ablehnenden Bescheid erlassen, so haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einzulegen und nötigenfalls - bei Ablehnung des Widerspruchs - Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. .


Prüfung und Vertretung in Fragen der Berufsunfähigkeit

Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang die Frage der Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Frage der Berufsunfähigkeit im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

Eine Berufsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung können nur noch die Versicherten bekommen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Diese gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kann beansprucht werden, wenn Versicherte aus gesundheitlichen Gründen noch eine Tätigkeit von sechs Stunden oder mehr (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) ausüben könnten, aber nicht mehr in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf.

Als berufsunfähig im Sinne der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gilt grundsätzlich, wer die die zuletzt ausgeübte Arbeit in seinem Beruf durch eine Krankheit, eine Körperverletzung (zum Beispiel durch einen Unfall) oder in Folge der Tätigkeit übermäßigem Kräfteverfalls (speziell Baugewerbe) nicht mehr ganz oder in vollem Maße dauerhaft ausüben kann. Allerdings kann, je nach Vereinbarung mit dem Versicherer, eine sogenannte Verweisungstätigkeit zugemutet werden. Dies ist eine Tätigkeit, die Sie aufgrund Ihrer Ausbildung oder Fähigkeiten ausüben können und auch Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Sobald ein möglicher Versicherungsfall eingetreten ist, gibt es häufig Konflikte mit dem Versicherungsunternehmen, z.B. die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Berufsunfähigkeit, die Frage einer zumutbaren Verweisungstätigkeit oder die Anfechtung des Vertrags bei unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Aufgrund dieser komplizierten rechtlichen Voraussetzungen ist daher ratsam, frühzeitig anwaltliche Unterstützung zu suchen bereits bei der erstmaligen Geltendmachung von Leistungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.


Unterstützung bei der Anerkennung der Schwerbehinderung

Als schwerbehindert gelten Personen, die einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben. Der Grad der Behinderung ist das Maß für die körperliche, geistige, seelische und soziale Auswirkung der Beeinträchtigung durch eine Behinderung. Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten einen Schwerbehindertenausweis. Die Anerkennung der Schwerbehinderung hat erhebliche Bedeutung für den Kündigungsschutz, den gesetzlichen Zusatzurlaub, insbesondere aber auch bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente oder im Steuerrecht. Ob die Schäden nun Folge einer Krankheit, eines Unfalls oder angeboren sind, ist dabei vollkommen unerheblich.

Aber auch die Anerkennung eines geringeren Grades der Behinderung kann vorteilhaft sein. Bei einem Grad der Behinderung ab 30 können Sie beispielsweise eine Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit beantragen und damit ebenfalls den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte erwerben. Gerade auf dem Gebiet der Feststellung der Schwerbehinderung ist die durch die tägliche Arbeit gewonnene Erfahrung des Fachanwaltes für Sozialrecht gefragt.


Vertretung bei „Scheinselbständigkeit“ und in Statusfeststellungsverfahren

Die Sozialversicherungspflicht bedeutet gesetzlich zwingend eine Mitgliedschaft in Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung. Sie knüpft an den sozialversicherungsrechtlichen Status des Mitarbeiters – Beschäftigter oder Selbständiger – an und ist daher bereits finanziell von erheblicher Bedeutung. Bei nicht selbstständigen Mitarbeitern müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer die jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Hierbei liegt die Pflicht zur Abführung der Beiträge auf Seiten des Arbeitgebers. Ist der Mitarbeiter selbstständig, muss der Auftraggeber keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Selbstständige - entgegen landläufiger Meinung - selbst zwingend Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.

Stellt die deutsche Rentenversicherung beispielsweise bei einer Betriebsprüfung fest, dass vermeintlich selbstständige Auftragnehmer als Beschäftigte anzusehen sind, drohen erhebliche Beitragsnachforderungen für den Auftraggeber/Arbeitgeber. Diese Nachforderungen sind grundsätzlich allein vom Arbeitgeber zu tragen. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen. Folgeverfahren mit der Soka-Bau, dem Finanzamt stehen im Raum.