Tätigkeitsschwerpunkt Beamtenrecht

Als Anwalt für Beamtenrecht bin ich Ihr verlässlicher Ansprechpartner, um Ihre Interessen gegenüber Ihrem Dienstherren wahrzunehmen und gegebenenfalls durchzusetzen.
Ich berate Sie vor allem in folgenden beamtenrechtlichen Fragestellungen:

  • Vertretung bei Ernennung und Beförderung sowie Konkurrentenklagen
  • Prüfung der Rechtmäßigkeit von Versetzungen und Abordnungen
  • Prüfung/Vertretung in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten z.B. Prüfung der Rückforderung von Bezügen
  • Unterstützung bei Dienstunfähigkeit und „Zwangspensionierung“
  • Vertretung im Zusammenhang mit Dienstunfällen und Anerkennung der Folgen
  • Prüfung von Fragen der Beamtenversorgung
Das Beamtenrecht ist gewissermaßen das „Arbeitsrecht der Beamten“. Es unterscheidet sich aber in vielerlei Hinsicht vom Arbeitsrecht und ist auf Beamte von Bund, Ländern, Gemeinden sowie Bundes- und Landesanstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuwenden.

Die Begründung des Beamtenverhältnisses erfolgt durch Ernennung, seine inhaltliche Ausgestaltung durch gesetzliche Bestimmungen und Entscheidungen/Verfügungen Ihres Dienstherrn. Diese müssen nicht immer rechtmäßig sein, wie die Praxis zeigt. Es empfiehlt sich auch hier die Inanspruchnahme eines spezialisierten Rechtsanwaltes, der auch über praktische Erfahrung verfügt, um eine interessengerechte Vertretung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten sicherzustellen. Er kennt die Rechte und Pflichten, zum Beispiel bei Versetzungen oder Beförderungen.

Aus diesem Grund stehe ich Ihnen als im Beamtenrecht spezialisierter Anwalt in Paderborn für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verfügungen und Bescheiden Ihres Dienstherrn sowie für eine - wenn erforderlich - gerichtliche Vertretung von Anfang an zur Seite.
Im Einzelnen bedeutet das zum Beispiel:


Vertretung bei Ernennung und Beförderung sowie Konkurrentenklagen

Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch von Beamten auf Beförderung.

Allerdings haben Sie einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über eine Bewerbung, den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung hat der nicht berücksichtigte Beamte die Möglichkeit, Klage zu erheben.

Damit die Konkurrentenklage allerdings Aussicht auf Erfolg hat, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers zunächst mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Eilverfahren) beim Verwaltungsgericht zunächst (vorläufig) verhindert werden. Im Zweifelsfall, wenn die Auswahl des Bewerbers nach dem Prinzip der Bestenauslese rechtmäßig war, empfiehlt es sich somit, auf einen Rechtsbeistand zurückzugreifen und die fehlerfreie Auswahl überprüfen zu lassen.


Unterstützung bei Dienstunfähigkeit und „Zwangspensionierung“

Die Feststellung einer Dienstunfähigkeit ist in der Regel eng mit der gesundheitlichen Eignung eines Beamten verbunden.

Diese Eignung spielt bereits bei der erstmaligen Ernennung auf Probe sowie insbesondere bei der Ernennung auf Lebenszeit eine große Rolle. Für den Fall, dass der Dienstherr feststellt, dass der Beamte gesundheitlich nicht geeignet ist, wird eine Ernennung nicht erfolgen. Auch in diesem Zusammenhang bestehen jedoch durchaus rechtliche Möglichkeiten.

Kommt der Dienstherr im Rahmen eines bestehenden Beamtenverhältnisses zu der Auffassung, dass der Beamte auf Dauer dienstunfähig ist, steht eine vorzeitige Pensionierung im Raum, die nicht immer dem Wunsch des Beamten entspricht. Allerdings hat der Dienstherr auch mit der Teildienstfähigkeit, der anderweitigen Verwendung, oder der Reaktivierung nach längerer Erkrankung einige mildere Mittel.
Für Betroffene ist es in jedem Fall unabhängig von den eigenen Zielen empfehlenswert, einen im Beamtenrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.


Prüfung der Rechtmäßigkeit von Versetzungen und Abordnungen

Beamte haben bekanntlich grundsätzlich keinen Anspruch auf bestimmte Posten oder Dienststellen.

Im Gegensatz zur selbst beantragten Versetzung bedarf die Versetzung aus dienstlichen Gründen seitens des Dienstherrn keiner Zustimmung des Beamten. Auch wenn bei einer Versetzungsentscheidung die privaten Belange des Beamten im Rahmen einer Anhörung gegenüber den dienstlichen Interessen abgewogen werden müssen, so haben die dienstlichen Bedürfnisse häufig Vorrang und stellen somit einen erheblichen Eingriff in das private und berufliche Leben eines Beamten dar.

Die Abordnung ist im Gegensatz zur Versetzung nur vorübergehend. Allerdings stellen Dienstherren mittels einer Abordnung in der Praxis oft die Weichen für eine endgültige und dauerhafte Versetzung. Abordnungen können ganz oder teilweise erfolgen und unterliegen ähnlichen Voraussetzungen wie die Versetzung. Sie können ebenfalls ohne die Zustimmung des Beamten erfolgen. Gegen Versetzungen sowie der Abordnungen haben Beamte grundsätzlich die Möglichkeit, im Klageverfahren vorzugehen.